Sachverhalt
Der 1977 geborene M. ist kosovarischer Staatsangehöriger und wohnt in Kosovo. Von Mai 2003 bis Januar 2005 hatte er in der Schweiz gearbeitet und obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet. Im Jahr 2010 ersuchte er die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) um Rückvergütung der AHV-Beiträge. Die SAK verfügte eine Rückzahlung von 2'409 CHF. M. beantragte daraufhin eine Neuberechnung des Rückerstattungsbetrags. Das Bundesverwaltungsgericht wies das Gesuch von M. um Rückvergütung der AHV-Beiträge ab, da das zwischen der Schweiz und dem ehemaligen Jugoslawien abgeschlossene Sozialversicherungsabkommen auf kosovarische Staatsangehörige weiter anwendbar sei und daher kein Rückvergütungsanspruch bestehe.Erwägungen
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der SAK gut. Es führt aus, dass die Sezession Kosovos eine völkerrechtlich wirksame Änderung darstellte und die Nichtweiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens durch die Schweiz auf Kosovo ab dem 1. April 2010 rechtmässig war. Das Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und dem ehemaligen Jugoslawien galt nicht automatisch für Kosovo weiter, da es keine Regelung zur Staatennachfolge enthielt. Die Schweiz hat pragmatisch entschieden, das Abkommen nicht auf Kosovo zu übertragen, sondern Verhandlungen über neue Abkommen aufzunehmen.
Zudem hat der Beschwerdegegner als kosovarischer Staatsangehöriger keinen Anspruch auf Weiterführung des Sozialversicherungsabkommens, da er nicht auch die serbische Staatsangehörigkeit…