Sachverhalt
Herr [A.] schloss einen Vertrag über den Betrieb von Spielen und automatischen Geräten mit Firma [C.] ab. Gemäß Artikel 6 des Vertrags hatte der Betreiber das Recht, die aus dem Vertrag resultierenden Rechte und Pflichten an einen Dritten abzutreten. Firma [C.] trat die Rechte und Pflichten an die Firma [S. AG] ab. Herr [A.] kündigte daraufhin den Vertrag gegenüber Firma [C.], aber Firma [S. AG] bestritt diese Kündigung. Das Zivilgericht des Bezirks Saane gab dem Antrag der Firma [S. AG] teilweise statt und verurteilte Herrn [A.] zur Zahlung von 50'000 Franken. Das Kantonsgericht des Kantons Freiburg bestätigte dieses Urteil. Herr [A.] legte daraufhin Beschwerde beim BGE ein.Erwägungen
Der BGE wies die Beschwerde von Herrn [A.] ab und bestätigte den angefochtenen Entscheid. Er kam zu dem Schluss, dass die Vertragsklausel, die die Abtretung an einen Dritten erlaubte, nicht unter Art. 8 UWG (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) fiel.
Art. 8 UWG ist nämlich nur anwendbar, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen geeignet sind, eine Partei zu täuschen und erheblich vom gesetzlichen Regime abweichen (Bst. a) oder eine Verteilung der Rechte und Pflichten vorsehen, die erheblich von der Natur des Vertrags abweicht (Bst. b).…