Sachverhalt
Die Beschwerdeführer A.A. und B.A. erwarben im Jahr 1985 in St. Gallen eine Liegenschaft mit Mietwohnungen und übernahmen Rechte sowie Pflichten gegenüber der Schweizerischen Eidgenossenschaft aus der Finanzierung der Liegenschaft mit Grundverbilligungsvorschüssen gemäss dem Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz des Bundes (WEG). Im Jahr 2009 kamen das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) und A.A. überein, den WEG-Vertrag so aufzulösen, dass A.A. für die bisher nicht zurückbezahlten Grundverbilligungsvorschüsse und darauf aufgelaufene Schuldzinsen von insgesamt Fr. 1'685'675.45 noch eine Schlusszahlung von Fr. 577'325.- leistete. Die erlassene Restschuld gegenüber der Schweizerischen Eidgenossenschaft in der Höhe von Fr. 1'108'350.45 erfasste die Steuerverwaltung des Kantons Appenzell A.Rh. für die Staats- und die direkte Bundessteuer 2009 als steuerbares Einkommen.
Die Beschwerdeführer erhoben erfolglos Einsprache und danach Beschwerde an das Obergericht des Kantons Appenzell A.Rh. und legten anschließend Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat in seinem Urteil festgestellt, dass die Grundverbilligungsvorschüsse und die darauf aufgelaufenen Schuldzinsen, die der Schweizerische Eidgenossenschaft im Rahmen der WEG-Finanzierung gewährt hatte, als steuerbares Einkommen zu behandeln sind, wenn sie nachträglich erlassen werden. Der Erlass dieser Vorschüsse und Zinsen stellt einen steuerbaren Reinvermögenszugang dar, der der direkten Bundessteuer unterliegt.
Das Gericht hat weiter festgestellt, dass die Vorinstanz zu Recht angenommen hat, dass der Einkommenszufluss dem unbeweglichen Vermögen zuzuweisen ist und somit dem Kanton der gelegenen Sache, in diesem Fall St. Gallen, zur ausschliesslichen Besteuerung vorbehalten ist. Eine…