Sachverhalt

Die Gesellschaft M. T., Vermieterin von gewerblichen Räumlichkeiten, hat am 17. Dezember 1993 beim Betreibungsamt Luzern einen Fortsetzungsantrag für eine Forderung von 86'655 CHF zuzüglich Zinsen eingereicht, um ihr Vermieterpfandrecht weiter auszuüben. Das Betreibungsamt hat diesen Antrag jedoch am 21. Dezember 1993 abgelehnt, da die Betreibung nur für den im Pfandrechtsakt angegebenen Betrag eingeleitet werden könne und jede zusätzliche Forderung einen neuen Pfandrechtsakt erfordern würde.

Die Vermieterin hat diese Entscheidung angefochten, aber das Betreibungsamt hat seine Position in einem Schreiben vom 6. Januar 1994 bestätigt. Die von der Vermieterin bei den Aufsichtsbehörden für Betreibung und Konkurs des Kantons Luzern eingelegten Beschwerden sowie die anschließende Beschwerde beim Schuldbetreibungs- und Konkurskollegium des Bundesgerichts wurden abgewiesen.

Erwägungen

Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass die Betreibungsbehörden befugt sind, den zivilrechtlich in Art. 268 OR definierten Umfang des Vermieterpfandrechts zu bestimmen. Ebenso wie die Betreibungsbehörden den Mietbetrag und den betroffenen Zeitraum bei der Erstellung des Pfandrechtsakts festlegen können, können sie auch überprüfen, ob das Pfandrecht nicht missbräuchlich ausgeübt wird.

Das Bundesgericht wendet hier den gleichen Grundsatz wie bei Pfändungen an, nämlich dass die Betreibung zur Verwertung des…