Sachverhalt
Das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft hat X., einen Anhänger der Nacktkultur, zu 10 Tagen bedingter Freiheitsstrafe wegen unsittlicher Handlungen in der Öffentlichkeit und unzüchtiger Handlungen vor Kindern verurteilt. X. hatte sich mehrmals entkleidet und in einer für die Öffentlichkeit zugänglichen bewaldeten Zone zwischen der Birs und dem Kanal in der Nähe der dicht besiedelten Gebiete von Münchenstein und Arlesheim in der Sonne gesonnt. Sein Verhalten wurde von etwa 10-jährigen Jungen beobachtet. Das Kantonsgericht hat dieses Urteil bestätigt. Das Kassationsgericht hat die Nichtigkeitsbeschwerde von X. gegen das Urteil des Kantonsgerichts in Bezug auf den Freispruch von den Anklagepunkten wegen unsittlicher Handlungen in der Öffentlichkeit abgewiesen.Erwägungen
Gemäß Art. 203 StGB ist strafbar, wer eine unzüchtige Handlung in der Öffentlichkeit begeht. Das Kassationsgericht hat entschieden, dass das Nacktbaden und Sonnenbaden an einem für Spaziergänger zugänglichen Ort eine unsittliche Handlung in der Öffentlichkeit darstellt. Obwohl X. Vorsichtsmaßnahmen getroffen hatte, bestand aufgrund der Umstände (Frühling, schönes Wetter, naher Fußweg, Kinderspielplatz, Nähe zu Arlesheim, Reinach und Münchenstein) die konkrete…