Sachverhalt
Der Vermieter R. hat einen Antrag auf Zurückbehaltung der sich in den an die Mieterin S. vermieteten Räumlichkeiten befindlichen beweglichen Sachen wegen ausstehender Mietzinsen in Höhe von 27'360 CHF für den Zeitraum vom 1. Juni 1976 bis zum 1. Juni 1977 sowie 13'600 CHF für das laufende Halbjahr vom 1. Juni 1977 bis zum 1. Dezember 1977 gestellt. Dieser Antrag wurde vom Betreibungsamt sowie von der Aufsichtsbehörde des Kantons Graubünden abgelehnt. Der Vermieter hat daraufhin beim Bundesgericht Beschwerde erhoben, das die vorherigen Entscheidungen aufhob und das Betreibungsamt anwies, dem Vermieter eine Zurückbehaltungsurkunde für die fälligen Mietzinsen von einem Jahr, d.h. 21'506.40 CHF vom 1. Mai 1976 bis zum 30. April 1977, sowie für die des laufenden Halbjahres, d.h. 10'753.20 CHF vom 1. Mai 1977 bis zum 31. Oktober 1977, auszustellen.Erwägungen
Das Bundesgericht vertrat die Auffassung, dass das Betreibungsamt das Inventar der dem Vermieterpfandrecht unterliegenden Gegenstände nur dann verweigern kann, wenn das Nichtbestehen dieses Rechts offensichtlich und eindeutig ist. Im vorliegenden Fall wurde der am 29. August 1973 für 10 Jahre abgeschlossene Mietvertrag jedoch trotz der Behauptungen der Mieterin nicht wirksam gekündigt. Die Vollstreckungsbehörden können daher nicht über eine vorzeitige Vertragsauflösung entscheiden, da dies in die Zuständigkeit des Zivilrichters fällt.
Darüber hinaus ist die Bestimmung der Miethöhe und der Zeiträume, auf die sie sich beziehen, eine Frage des materiellen Rechts, die…