Sachverhalt
Jean-Claude Bobillier, geboren 1958, wurde am 19. Juni 1970 von seinem Vater bei der Invalidenversicherung wegen Verhaltensstörungen angemeldet. Am 9. September 1970 lehnte die kantonale Invalidenversicherungskommission von Neuenburg den Antrag auf Übernahme der Kosten eines 3-monatigen Beobachtungsaufenthalts im "Bercail" ab, da dieser Aufenthalt keine Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung darstellte. Die Eltern haben gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt.Erwägungen
Gemäss Art. 78 Abs. 3 IVV werden Abklärungsmassnahmen von der Invalidenversicherung übernommen, wenn sie von der Kommission angeordnet wurden oder wenn sie unerlässlich für die Gewährung von Leistungen waren oder integraler Bestandteil nachträglich gewährter Eingliederungsmassnahmen waren. Im vorliegenden Fall diente der Beobachtungsaufenthalt im "Bercail" der Erstellung einer genauen Diagnose, was eine notwendige Abklärungsmassnahme darstellte. Auch wenn diese Massnahme nicht von der Verwaltung angeordnet wurde, darf der Versicherte, der sich rechtzeitig angemeldet hat, keinen Nachteil durch das Zögern der…