Sachverhalt

X. wurde vom Obergericht des Kantons Zürich am 1. Oktober 1984 wegen versuchten Mordes, Duellherausforderung und einfacher Körperverletzung zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt. Das Gericht ordnete auch seine Ausweisung aus der Schweiz für die Dauer von acht Jahren an. X. hat gegen diese Entscheidung Nichtigkeitsbeschwerde erhoben und beantragt, die Nebenstrafe der Ausweisung aufzuheben oder zumindest die Vollstreckung der Ausweisung nach Libyen zu untersagen.

Erwägungen

Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass der Strafrichter nicht vorab prüfen muss, ob die Ausweisung mit den Bestimmungen des Asylrechts vereinbar ist oder ob der Verurteilte aufgrund dieses Rechts einen längeren Aufenthalt in der Schweiz beanspruchen kann. Diese asylrechtlichen Fragen sind erst dann zu prüfen, wenn sich die Vollstreckung der Ausweisung als notwendig erweist, nachdem der Verurteilte seine Freiheitsstrafe verbüßt hat.

Das Bundesgericht stellt fest, dass die Rügen aus dem Asylrecht keine eigentlichen Vorfragen darstellen, deren Entscheidung für die Anwendung von Art. 55 StGB erforderlich wäre, sondern vielmehr Hindernisse, die aus humanitären Gründen der Vollstreckung der Ausweisung in einem konkreten Fall entgegenstehen können.

Daher hat der Strafrichter nicht über diese asyl- und flüchtlingsrechtlichen Fragen zu entscheiden,…