Sachverhalt

Der Streit betrifft die Anordnung der definitiven Eintragung eines Grundpfandrechts der Stockwerkeigentümergemeinschaft. Gemäss Art. 712i Abs. 1 ZGB hat die Gemeinschaft das Recht, die Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechts auf dem Anteil jedes derzeitigen Miteigentümers zu verlangen, um die Beiträge der letzten drei Jahre zu sichern. Die Frage ist, wie diese Dreijahresfrist zu berechnen ist. Einerseits vertreten ein Teil der Lehre und kantonalen Rechtsprechung die Auffassung, dass der Ausgangspunkt der Frist die letzten drei abgeschlossenen Rechnungsjahre sind, während der Endpunkt der Zeitpunkt der Eintragung des Pfandrechts im Grundbuch ist. Andererseits sind andere Autoren und Gerichte der Ansicht, dass der Ausgangspunkt der Zeitpunkt des Antrags auf Eintragung des gesetzlichen Pfandrechts ist, wobei die Dreijahresfrist dann rückwirkend ab diesem Zeitpunkt berechnet wird. Das kantonale Gericht folgte dem zweiten Ansatz und vertrat die Auffassung, dass der Gesetzeswortlaut es nicht zulasse, das Pfandrecht auf die Beiträge der letzten drei abgeschlossenen Rechnungsjahre zu beschränken. Diese Auslegung entspreche besser dem Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich den Erwerber einer Stockwerkeigentumseinheit vor Rückständen des früheren Eigentümers zu schützen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält fest, dass der Wortlaut von Art. 712i Abs. 1 ZGB zur Berechnungsmethode der Dreijahresfrist nicht eindeutig ist. Weder der Gesetzeswortlaut noch die Materialien enthalten dazu genaue Angaben. Eine teleologische Auslegung der Bestimmung spricht jedoch für den zweiten Ansatz. Eine Beschränkung des Pfandrechts auf die Beiträge der letzten drei abgeschlossenen Rechnungsjahre könnte es der…