Sachverhalt

Die A. AG hielt zu Beginn der Steuerperiode 2014 eine Beteiligung von 10,86 Prozent an der B. AG. Am 30. April 2014 veräusserte sie ein Teilpaket von 3,14 Prozent, was zu einem Buchgewinn von rund 49,5 Millionen Franken führte. Die Veranlagungsbehörde verweigerte den Beteiligungsabzug für diesen Gewinn, da die veräusserte Beteiligung weniger als 10 Prozent betrug. Die A. AG erhob dagegen Beschwerde bis vor das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte die Auffassung der Vorinstanz. Es führte aus, dass nach Art. 70 Abs. 4 lit. b DBG 2007 der Beteiligungsabzug auf Veräusserungsgewinnen kumulativ eine Mindesthaltedauer von einem Jahr, eine Mindestbeteiligungsquote von 10 Prozent und eine Mindestveräusserungsquote von 10 Prozent voraussetzt. Da die A. AG lediglich 3,14 Prozent veräussert hat, ist die Mindestveräusserungsquote von 10 Prozent nicht erfüllt. Auch der zweite Halbsatz von Art. 70 Abs. 4 lit. b DBG 2007, der eine…