Sachverhalt
Der Beschwerdeführer X. hat am 11. September 2007 zwei landwirtschaftliche Liegenschaften in der Bergzone I von seinem Grossvater Y. gekauft. Am 27. März 2008 beantragte X. den Erlass einer Feststellungsverfügung zur Frage, ob es sich bei den Liegenschaften um ein landwirtschaftliches Gewerbe oder um landwirtschaftliche Grundstücke handelt. Das Landwirtschaftsamt des Kantons Schwyz stellte fest, dass die Liegenschaften zwar landwirtschaftliche Grundstücke, aber kein landwirtschaftliches Gewerbe seien. Dagegen erhob X. erfolglos Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz.Erwägungen
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut. Für die Beurteilung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, ist auf durchschnittliche Bewirtschaftungsformen abzustellen. Bei der Bestimmung der möglichen Grossvieheinheiten ist nicht die Direktzahlungsverordnung, sondern das Gewässerschutzgesetz und die kantonale Konkretisierung massgebend. Daher erhöht sich die zulässige Düngergrossvieheinheit pro Hektare von 1,4 auf 1,8 in der Bergzone I. Grundsätzlich ist eine ausgeglichene Nährstoffbilanz nach dem Gewässerschutzgesetz zu berücksichtigen. Pachtflächen und…