Sachverhalt
- X. ist ein Unternehmen, das in den Bereichen Isolierung und Wärmedämmung tätig ist und Mitglied des Schweizerischen Isolationsunternehmensverbands ist, der einen vom Bundesrat für allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag (AVEG) abgeschlossen hat. - Am 14. Dezember 1998 schlossen der Waadtländer Baumeisterverband und die Industrie-, Bau- und Dienstleistungsgewerkschaft (FTMH) einen Gesamtarbeitsvertrag für den Kanton Waadt (Waadtländer GAV) ab. - Am 20. Januar 2000 erhob X. Einspruch gegen die Allgemeinverbindlicherklärung des Waadtländer GAV und beantragte seine Ausnahme oder den Ausschluss bestimmter Artikel. - Am 29. Mai 2000 wies der Staatsrat des Kantons Waadt den Einspruch ab und erklärte den Waadtländer GAV für allgemeinverbindlich. - Am 25. September 2000 erhob X. Beschwerde gegen diese Entscheidung beim Bundesgericht.Erwägungen
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unzulässig, da die Entscheidung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrags keine Verfügung im Sinne von Art. 5 ARMA, sondern ein Verwaltungsakt mit Allgemeinwirkung ist. 2. Die öffentlich-rechtliche Beschwerde ist zulässig, da sie sich gegen eine kantonale Verordnung mit Allgemeinwirkung wegen Verletzung…