Sachverhalt

Die Buchdruckerei Wochenblatt AG, eine Aktiengesellschaft, besaß 320 Namenaktien. 183 Aktien gehörten Viktor Fritz, dem Direktor und Verwaltungsratsmitglied, und 24 Aktien seiner Schwester Dora Rechsteiner. Fritz hat gerichtlich gegen den Beschluss des Verwaltungsrats angefochten, den Erwerb von 105 Aktien aus dem Nachlass seines Vaters Emil Fritz nicht in das Aktienbuch einzutragen. Anschließend versuchte die Gesellschaft, 73 Aktien von Fritz auf den Namen von Bachofner und dann auf den Namen von Hickel einzutragen, ohne dass die gesetzlichen Formalitäten für die Übertragung von Aktien eingehalten wurden. Fritz und Rechsteiner haben daraufhin zwei Beschwerden gegen die Gesellschaft eingereicht, um die Wahlen der Verwaltungsratsmitglieder für nichtig erklären zu lassen und ihre Eintragung ins Aktienbuch zu beantragen.

Erwägungen

Das BGE vertritt die Auffassung, dass die Gesellschaft durch eine bloße Eintragung im Aktienbuch keine Person zum Aktionär machen kann, die nicht Eigentümerin der Aktien ist oder sich nicht als solche legitimiert. Die Eintragung im Aktienbuch setzt die Eigentumsübertragung der Aktien nach den gesetzlichen Formalitäten voraus, d.h. eine Indossierung oder eine separate schriftliche Erklärung des Titels sowie die tatsächliche Übergabe des Titels an den Erwerber.

Daher ist die Eintragung von Hickel als Erwerber von 73 Aktien von Fritz im Aktienbuch rechtswidrig, da…