Sachverhalt

Am 27. April 1983 erlitt Mario B., Jahrgang 1953, einen Verkehrsunfall (Auffahrunfall) und zog sich eine Prellung des rechten Knies zu. Infolgedessen entwickelte er eine Chondropathia patellae mit leichter chronischer Synovitis, wodurch seine bisherige Tätigkeit als Radio- und Fernsehhändler ungeeignet wurde. Die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau übernahm die Kosten seiner beruflichen Umschulung als Kaufmann an der Schule J. von April 1985 bis April 1988. Am 3. Dezember 1986 wurde Mario B. aus disziplinarischen Gründen mit sofortiger Wirkung von der Schule J. ausgeschlossen. Er konnte seine Umschulung ab 9. März 1987 am Institut M. mit dem Ziel einer Ausbildung zum Büroangstellten aufgrund der Schwierigkeiten in den Sprachfächern wieder aufnehmen. Die Ausgleichskasse verweigerte ihm jedoch die Auszahlung von Taggeldern für den Zeitraum vom 3. Dezember 1986 bis 8. März 1987.

Erwägungen

Gemäß ständiger Rechtsprechung sind Taggelder eine Nebenleistung zu bestimmten Eingliederungsmaßnahmen und können nur dann gewährt werden, wenn und solange Eingliederungsmaßnahmen der Invalidenversicherung laufen. Der Gesetzgeber hat jedoch eine Ausnahme für Wartezeiten vorgesehen.

Im vorliegenden Fall kann der Zeitraum vom 3. Dezember 1986 bis 8. März 1987 nicht als eine Wartezeit angesehen werden, die einen Anspruch auf Taggelder begründet, da die Eingliederungsmaßnahmen aufgrund des Ausschlusses des Antragstellers von der Schule J. durch dessen Verschulden unterbrochen wurden. Der Antragsteller kann auch nicht geltend machen, dass seine private berufliche Ausbildung in dieser Zeit eine Eingliederungsmaßnahme der Invalidenversicherung darstellt.

Der Anspruch auf Taggelder während einer Wartezeit besteht nur, wenn die Ursachen für diese Wartezeit dem Versicherten nicht zuzurechnen sind. Im vorliegenden Fall hat der…