Sachverhalt
[A.], ein deutscher Staatsangehöriger, ist am 1. Januar 2017 in die Schweiz eingereist und verfügte über eine bis zum 2. Januar 2022 gültige EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung. Er arbeitete vom 3. Januar bis zum 11. Dezember 2017, also etwas mehr als 11 Monate, bevor er fristlos entlassen wurde. Der Bevölkerungsdienst des Kantons Waadt widerrief seine Aufenthaltsbewilligung und verfügte seine Ausweisung aus der Schweiz, da sein Aufenthaltsrecht erloschen sei. [A.] hat gegen diese Entscheidung Beschwerde erhoben.Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass Art. 61a Abs. 1 AIG, der vorsieht, dass das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der EU- oder EFTA-Mitgliedstaaten mit einer Aufenthaltsbewilligung sechs Monate nach dem unfreiwilligen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben erlischt, wenn dieses weniger als zwölf Monate gedauert hat, mit Art. 2 Abs. 1 Ziff. 2 Anhang I FZA vereinbar ist. Diese Bestimmung des Abkommens gilt für alle Personen, die weniger als ein Jahr in der Schweiz gearbeitet haben, unabhängig vom Aufenthaltstitel. Daher ist es unerheblich, dass der Beschwerdeführer Inhaber…