Sachverhalt
Die Entscheidung betrifft X., geboren am 6. Dezember 1948, der der Vormundschaftsrat des Kantons Basel-Stadt am 15. November 2006 eine Freiheitsentziehung zu Fürsorgezwecken angeordnet hatte. Diese Maßnahme wurde am 6. Dezember 2007 unter bestimmten Bedingungen "ausgesetzt". Im Juni 2010 meldete die Hausverwaltung, dass die Wohnung von X. vernachlässigt sei. Am 31. Dezember 2010 kam es in der Wohnung zu einem dritten Brand, woraufhin X. hospitalisiert und dann in die UPK (Universitäre Psychiatrische Kliniken) verlegt wurde. Am 3. Januar 2011 meldete die Beiständin, dass X. nicht von einem Ausgang in der UPK zurückgekehrt sei. X. wurde anschließend von der Polizei in einem sehr verwirrten Zustand mit Gesichtsabschürfungen und starkem Alkoholgeruch aufgefunden.
Mit Entscheidung vom 9. Februar 2011 hob der Vormundschaftsrat des Kantons Basel-Stadt die "Aussetzung" der am 6. Dezember 2007 angeordneten Freiheitsentziehung zu Fürsorgezwecken auf und entschied, dass X. bis zur Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung in der UPK verbleiben solle. X. erhob dagegen Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, das ihre Beschwerde am 21. März 2011 ohne Anordnung eines Gutachtens abwies.
Erwägungen
Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass Personen mit Suchterkrankungen, wie X. mit einem erheblichen Alkoholproblem, psychisch Kranke im Sinne von Art. 397e Ziff. 5 ZGB sind. Daher kann über einen Antrag auf Aufhebung der Freiheitsentziehung nur unter Hinzuziehung von Sachverständigen entschieden werden.
Das Bundesgericht stellt fest, dass der Sachverständige ein…