Sachverhalt
Diese Entscheidung betrifft einen Rechtsstreit über die Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts eines Miteigentümers beim Verkauf eines Miteigentumsanteils. Der Sachverhalt ist wie folgt:- 1968 haben Wolfgang Vogel und Ernst Bosshard ein Mehrfamilienhaus im Miteigentum erworben, mit Anteilen von 46/100 bzw. 54/100.
- Im Juli 1979 bot Vogel seinen Anteil von 46/100 Willi Heiz an, aber dieser lehnte das Angebot ab, da er beabsichtigte, den Anteil von Bosshard zu erwerben.
- Im März 1980 verkaufte Vogel schließlich seinen Anteil von 46/100 an Rudolf Wüthrich, einschließlich Mobiliar, für 24'000 CHF.
- Heiz übte daraufhin sein gesetzliches Vorkaufsrecht auf diesen Verkauf aus, was Vogel nicht bestritt.
- Es kam jedoch zu Meinungsverschiedenheiten über die Zahlungsmodalitäten des Kaufpreises und das im Verkauf enthaltene Mobiliar.
- Vogel erklärte schließlich, vom Kaufvertrag zurücktreten zu wollen, da der Preis nicht fristgerecht bezahlt worden sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Kläger aus folgenden Hauptgründen abgewiesen:1. Ausübung des Vorkaufsrechts Die Tatsache, dass Heiz 1979 das Angebot von Vogel zum Kauf seines Anteils abgelehnt hatte, kann nicht als Verzicht auf sein Vorkaufsrecht angesehen werden, da er zu diesem Zeitpunkt noch nicht Inhaber dieses Rechts war.
2. Eintragung im Grundbuch Wenn ein gesetzliches Vorkaufsrecht ausgeübt wird, muss der Verkäufer die Erklärung zur Eintragung des Berechtigten im Grundbuch abgeben. Das…