Sachverhalt

In diesem Fall ging es um die Frage, ob eine in einer Scheidungskonvention enthaltene Bestimmung zur Anpassung der Kinderunterhaltsbeiträge bei Änderung des Einkommens des Vaters vom Scheidungsrichter wirksam genehmigt wurde. Die Mutter hatte später eine höhere Unterhaltszahlung eingeklagt, da der Vater ein höheres Einkommen erzielt haben soll. Das Bundesgericht musste entscheiden, ob die entsprechende Klausel der Konvention rechtsgültig war.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass nach Art. 158 Abs. 5 ZGB Vereinbarungen über die Nebenfolgen der Scheidung der richterlichen Genehmigung bedürfen. Zweck dieser Genehmigungspflicht ist es, dass die von den Parteien geschlossenen Vereinbarungen vom Richter auf ihre rechtliche Zulässigkeit, Klarheit und Angemessenheit geprüft werden.

Im vorliegenden Fall hatte das Scheidungsgericht die Regelung in Ziffer 5 der Scheidungskonvention zwar nicht förmlich genehmigt, da es diese nicht als Rechtsöffnungstitel betrachtete. Dennoch nahm es die Bestimmung in das Urteilsdispositiv auf, in der Meinung, sie könne einen allfälligen späteren Abänderungsprozess erleichtern. Das Bundesgericht sah darin eine sinngemäße…