Sachverhalt
Der 1936 geborene [S.] erlitt am 11. April 1992 einen Unfall und ist seither in schwerem Grade hilflos. Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich sprach ihm ab 1. April 1993 eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (IV) zu. Nachdem bekannt wurde, dass die Hilflosigkeit vollumfänglich auf ein bei der ELVIA Schweizerischen Versicherungs-Gesellschaft UVG-versichertes Ereignis zurückzuführen ist, stellte die Kasse die Leistung mit Verfügung vom 6. Juni 1994 auf Ende Juli 1994 ein. Auf Beschwerde von [S.] hin hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich diese Verfügung auf. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde.Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass nach Art. 42 Abs. 1 IVG Versicherte Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben, "sofern ihnen keine Hilflosenentschädigung nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) zusteht". Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ist nicht ersichtlich, wie es sich verhält, wenn in einem bestimmten Zeitraum nur die Anspruchsvoraussetzungen der einen Versicherung erfüllt sind. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass eine Hilflosenentschädigung der IV solange in Betracht kommt, als der Anspruch auf die entsprechende Leistung der…