Sachverhalt
Der nach eigenen Angaben aus Liberia stammende [C.] reiste am 10. Oktober 1995 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Sein Asylgesuch wurde am 23. November 1995 abgelehnt und er wurde aufgefordert, die Schweiz bis zum 7. Dezember 1995 zu verlassen. [C.] verschwand daraufhin ohne Adressangabe. Am 13. Dezember 1995 wurde er in Zürich mit 12 Gramm Kokain angehalten und in Untersuchungshaft genommen. Nach seiner Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wurde er am 29. März 1996 der Fremdenpolizei des Kantons Luzern überstellt, die ihn in Ausschaffungshaft nahm. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern bestätigte die Haftanordnung bis zum 26. Juni 1996.Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte die Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG). Es lag ein konkreter Verdacht vor, dass sich [C.] der Ausschaffung entziehen wollte, da er einer Vorladung der Fremdenpolizei nicht nachgekommen war, sich illegal in der Schweiz aufhielt und bei der Identitätsklärung sowie der Papierbeschaffung aktiv behinderte. Insbesondere legte er eine gefälschte Flüchtlingsbestätigung vor und verweigerte die schriftliche Bestätigung seiner behaupteten liberianischen…