Sachverhalt
Q., ehemalige Abteilungsleiterin der Gesellschaft G. GmbH, erlitt am 17. Mai 2009 bei einem Gleitschirmabsturz eine vollständige sensomotorische Tetraplegie. Sie bezog ab 1. Mai 2010 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (IV). Obwohl die IV ihr verschiedene technische Hilfsmittel bewilligt hatte, wurde ihr die Hilflosenentschädigung und die Assistenzentschädigung verweigert, da die obligatorische Unfallversicherung (UVG) ihr bereits eine Hilflosenentschädigung zahlte. Q. hat gegen diese Ablehnung bis zum Bundesgericht Beschwerde erhoben.Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Gemäß Gesetz haben nur Personen, die eine Hilflosenentschädigung der IV beziehen, Anspruch auf eine Assistenzentschädigung. Im vorliegenden Fall erhält Q. jedoch eine Hilflosenentschädigung der UVG, die umfangreichere Leistungen erbringt als die IV. Obwohl der Zweck der Assistenzentschädigung darin besteht, ein selbstständiges Leben zu Hause zu fördern, hat der Gesetzgeber Bezieher einer Hilflosenentschädigung der UVG ausdrücklich vom Anspruch auf diese Entschädigung ausgeschlossen. Dieser Ausschluss stellt keine verfassungswidrige oder EMRK-widrige Diskriminierung dar, da die Leistungen der UVG vorteilhafter sind als jene der IV.
Das Bundesgericht führt weiter aus, dass die Einführung…