Sachverhalt
Am 15. März 2002 verurteilte das Kantonsgericht Zürich X. zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten wegen Diebstahls, unter Anrechnung von 125 Tagen Untersuchungshaft. Das Gericht ordnete auch eine ambulante Massnahme gemäss Art. 43, Abs. 1, Bst. a StGB an und suspendierte die Vollstreckung der Strafe zugunsten dieser Massnahme. Am 27. September 2006 beendete der Bewährungsdienst Zürich die Vollstreckung der ambulanten Massnahme, da sie als gescheitert galt. Das Kantonsgericht ordnete daraufhin die Vollstreckung der Freiheitsstrafe an. X. erhob Beschwerde in Strafsachen gegen diese Entscheidung.
Die wichtigsten Fakten des Falls sind die folgenden
- Das Kantonsgericht ordnete eine ambulante Massnahme gemäss Art. 43, Abs. 1, Bst. a StGB an.
- Der Bewährungsdienst Zürich beendete die Vollstreckung der ambulanten Massnahme wegen deren Scheiterns.
- Das Kantonsgericht ordnete die Vollstreckung der Freiheitsstrafe an.
- X. erhob Beschwerde in Strafsachen gegen diese Entscheidung.
Erwägungen
Das Bundesgericht befand, dass die Entscheidung des Kantonsgerichts Zürich gegen das Bundesrecht verstoss. Das Kantonsgericht hatte nämlich keine neue Begutachtung angeordnet, um zu bestimmen, ob eine stationäre therapeutische Massnahme notwendig war, obwohl sich die Umstände seit der ersten Begutachtung geändert hatten.
Das Bundesgericht erinnerte daran, dass gemäss Art. 56, Abs. 3 StGB die Entscheidungen über die Vollstreckung einer Strafe oder die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme auf einer Begutachtung beruhen müssen. In diesem Fall datierte die erste Begutachtung aus dem Jahr 2001 und war aufgrund der Änderungen in der Situation von X. nicht mehr aktuell.
Das Bundesgericht befand auch, dass das Kantonsgericht gegen Art. 63b, Abs. 2 und 5 StGB verstossen hatte, indem es keine neue Begutachtung angeordnet hatte,…