Sachverhalt
In diesem Fall hat der Ehemann gemäß Art. 253 Abs. 2 ZGB eine Vaterschaftsanfechtungsklage gegen seine Ehefrau und das während der Ehe geborene Kind erhoben. Obwohl die Ehefrau die Behauptungen des Ehemanns über die Unmöglichkeit seiner Vaterschaft bestätigt hat, hat der Vormund des Kindes der Klage widersprochen. Nur das Kind hat gegen das erstinstanzliche Urteil, das der Vaterschaftsanfechtung stattgegeben hat, Berufung eingelegt. Der Beklagte Ehemann hat die Zurückweisung der Berufung beantragt, ebenso wie die Mutter in einer spontanen Eingabe. Sie hat geltend gemacht, dass gemäß Art. 253 Abs. 2 ZGB die Vaterschaftsanfechtungsklage gegen das Kind und die Mutter zu erheben sei und diese beiden Beklagten eine notwendige Streitgenossenschaft bildeten. Sie hat argumentiert, dass die Streitgenossen nur gemeinsam klagen könnten, was hier nicht der Fall sei, so dass die allein vom Kind eingelegte Berufung mangels Aktivlegitimation abzuweisen sei.Erwägungen
Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass, obwohl die Vaterschaftsanfechtungsklage gemäß Art. 253 Abs. 2 ZGB gegen das Kind und die Mutter zu erheben ist, sowohl das Kind als auch die Mutter berechtigt sind, allein Beschwerde an das Bundesgericht zu erheben, deren Urteil dann für alle Streitgenossen Wirkung entfaltet. In einem Verfahren zum Personenstand, in dem der Dispositionsgrundsatz aus Gründen der öffentlichen Ordnung eingeschränkt ist, wäre es nicht gerechtfertigt, dem Kind die Anrufung der…