Sachverhalt

Der Streitgegenstand betrifft die Festlegung des massgebenden versicherten Jahresverdienstes als Grundlage für die Rentenberechnung. Der Beschwerdeführer erlitt zwei Unfälle, den ersten am 26. Mai 1987 und den zweiten am 5. Juni 1990. Die SUVA gewährte ab 1. November 1992 eine zusätzliche Invalidenrente, basierend auf einem versicherten Jahresverdienst von CHF 63'987.-- gemäss Art. 24 Abs. 4 UVV. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass Art. 24 Abs. 2 UVV anwendbar sein sollte, was zu einem höheren massgebenden Jahresverdienst führen würde.

Erwägungen

Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass der vorliegende Fall, der eine erstmalige Rentenfestsetzung nach mehreren invalidisierenden Unfällen und einen Rentenanspruch mehr als fünf Jahre nach dem ersten Unfall beinhaltet, vom Gesetz und der Verordnung nicht ausdrücklich geregelt ist. Art. 24 Abs. 2 UVV regelt den Fall des Rentenbeginns mehr als fünf Jahre nach dem Unfall, während Art. 24 Abs. 4 UVV anwendbar ist, wenn ein Rentenbezüger durch einen neuen Unfall einen höheren Invaliditätsgrad erleidet.

Obwohl der vorliegende Fall Elemente beider Sondersituationen aufweist, entspricht er keiner der beiden vollständig. Das Gericht ist jedoch der Ansicht, dass Art. 24 Abs. 2 UVV vorrangig anzuwenden ist, da diese Bestimmung darauf abzielt, unbillige Ergebnisse zu vermeiden, wenn die Löhne während des langen Zeitraums der…