Sachverhalt

Die Stiftung A., die ihren Sitz im Kanton Waadt hat, wurde 1919 gegründet, um eine gemeinnützige Tätigkeit auszuüben. Im Jahr 2015 übertrug sie ihre Geschäftstätigkeiten im Bereich der Gemeinschaftsverpflegung an die Gesellschaft D.H. AG, deren einzige Aktionärin sie ist. Anschließend gewährte die Stiftung der D.H. AG einen beträchtlichen Kredit. Im Jahr 2017 waren fast 87% des Vermögens der Stiftung in D.H. AG investiert und 94% ihrer Erträge stammten von dieser Gesellschaft. Die Stiftung beantragte die Steuerbefreiung ihrer Erträge aufgrund der Gemeinnützigkeit, aber dieser Antrag wurde von den Steuerbehörden abgelehnt. Das Kantonsgericht hatte zunächst die Steuerbefreiung gewährt, aber das Bundesgericht gab schließlich dem Rechtsmittel der Steuerverwaltung statt.

Erwägungen

Das Bundesgericht befand, dass die Stiftung die Voraussetzung der Uneigennützigkeit, die für die Steuerbefreiung aufgrund der Gemeinnützigkeit erforderlich ist, nicht erfüllte. Obwohl die Stiftung ihre Geschäftstätigkeiten übertragen hat, behielt sie eine enge wirtschaftliche und rechtliche Verbindung zu ihrem ehemaligen Unternehmen, das nun von ihrer Tochtergesellschaft D.H. AG gehalten wird. Nahezu das gesamte Vermögen der Stiftung ist entweder in Form von Beteiligungen oder Darlehen bei D.H. AG angelegt. Diese Situation führt zu einer wechselseitigen finanziellen Abhängigkeit zwischen der Stiftung und der Gesellschaft, so dass das…