Sachverhalt
Diese Entscheidung betrifft ein Gemeinschaftskonto, das 1963 von den Eheleuten X. und [Y.] bei der Union de Banques Suisses eröffnet wurde. Nach dem Tod von X. im Jahr 1967 ordnete seine Tochter Z. die Sperrung der Konten an, während [Y.] die Freigabe der Gelder verlangte. Die Hauptpunkte sind:- Das Gemeinschaftskonto unterliegt im Wesentlichen den für den Auftrag geltenden Regeln (Erw. 2).
- Der Vertrag kann vorsehen, dass die Vollmachten der Auftraggeber auf ihre Erben übergehen (Erw. 3).
- Die Kontoinhaber sind Gesamtgläubiger; jeder von ihnen ist Gläubiger einer Forderung, und die Zahlung an einen von ihnen tilgt die anderen (Erw. 4 und 5).
- Wenn ein Inhaber stirbt, kann einer seiner Erben den Auftrag nur mit Zustimmung der anderen Inhaber widerrufen, es sei denn, er leitet gemäß Art. 150 Abs. 3 OR eine Betreibung gegen den Schuldner ein (Erw. 6).
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass die Klägerin [Y.] als Gesamtgläubigerin über die der Bank anvertrauten Vermögenswerte…