Sachverhalt
Am 31. Juli 1969 beauftragten die drei Aktionäre der "Baulandgesellschaft Viola" den Ingenieur Edy Toscano mit Ingenieurarbeiten für einen Neubau in St. Moritz. Das Mehrfamilienhaus "Chesa Violetta" wurde 1969/70 errichtet und vor Weihnachten 1970 bezogen. Ab 1971 traten Wassereinbrüche auf, für die das Ingenieurbüro hauptsächlich verantwortlich gemacht wurde. Für die zwischen 1976 und 1979 durchgeführten Reparaturarbeiten wird nun die 1975 gegründete Edy Toscano AG haftbar gemacht. Die "Stockwerkeigentümergemeinschaft Chesa Violetta", der die Baulandgesellschaft Viola alle Rechte aus dem Ingenieurvertrag abgetreten hatte, erhob am 8. September 1980 beim Kantonsgericht Graubünden, der vereinbarten einzigen Instanz, Klage gegen die Edy Toscano AG auf Zahlung von 232'211.45 Franken zuzüglich 5% Zinsen seit dem 17. Oktober 1974. Das Kantonsgericht beschränkte das Verfahren zunächst auf die Frage der Verjährung des geltend gemachten Anspruchs. Mit Urteil vom 18. Januar 1982 wies es die Klage wegen Verjährung ab.Erwägungen
Das Kantonsgericht ging zu Recht davon aus, dass zwischen den Parteien eine zweijährige Verjährungsfrist vereinbart worden war, die auch für versteckte Mängel galt. Es stellte fest, dass der Bauherr, der ebenfalls von einer zweijährigen Verjährungsfrist ausging, die Verjährung mehrfach unterbrochen hatte, zuletzt durch eine Betreibung vom 1. Oktober 1976; zu diesem Zeitpunkt waren die für den Schaden verantwortliche Person und der Umfang des Schadens bekannt; da jedoch bis zur Klageerhebung im Mai 1980 keine weiteren Unterbrechungsmaßnahmen ergriffen wurden, war der Anspruch verjährt.
Obwohl die Kläger geltend machten, dass nach Lehre und Rechtsprechung die in Art. 371 Abs. 2 OR vorgesehene fünfjährige Verjährungsfrist auch für versteckte Mängel nicht verkürzt werden könne, vertrat das Kantonsgericht die Auffassung, dass dieser Einwand nur zugunsten eines nicht-professionellen Bauherrn, nicht aber im…