Sachverhalt

Zwischen 1983 und 1989 erbrachte A. IT-Beratungsleistungen für die Kunden des Einzelunternehmens von B. Diese Zusammenarbeit setzte sich nach der Umwandlung des Einzelunternehmens in eine Aktiengesellschaft am 30. Juni 1989 fort und endete 1992. Am 8. Juli 1994 verklagte A. B. vor dem Erstinstanzgericht und verlangte eine Vergütung für seine Tätigkeit zwischen 1983 und 1989. Seine ursprünglichen Forderungen von 261'700 CHF wurden auf 60'358.40 CHF reduziert. Das Erstinstanzgericht wies den Antrag am 26. Juli 2001 vollständig ab. Die von A. eingelegte Berufung wurde auch vom Kantonsgericht am 13. Juni 2002 abgelehnt, da die Aktiengesellschaft X AG die Aktiva und Passiva des Einzelunternehmens von B. gemäß Art. 181 OR übernommen hatte, sodass B. nicht mehr für etwaige Schulden des Unternehmens über Juni 1991 hinaus, also zwei Jahre nach der Übernahme, verantwortlich war. A. legte daraufhin Beschwerde beim BGE ein.

Erwägungen

Laut Rechtsprechung und herrschender Lehre kann sich ein Gläubiger bei der Übernahme eines Einzelunternehmens durch eine Aktiengesellschaft mit dessen Aktiva und Passiva auf die von der übernehmenden Gesellschaft mitgeteilten oder veröffentlichten Informationen verlassen, ohne dass er die Einzelheiten der Bilanz überprüfen muss. Somit gelten die Forderungen des ehemaligen Beraters A. als auf die Aktiengesellschaft übergegangen, auch wenn sie in der Veröffentlichung nicht ausdrücklich erwähnt wurden.…