Sachverhalt

Gemäß einem Kollektivunfallversicherungsvertrag zwischen der Gesellschaft U. und "Helvetia" war der Angestellte X. gegen Berufs- und Freizeitunfälle versichert. Nach dem Tod von X. hat seine Witwe die Auszahlung der gesamten Versicherungssumme verlangt. "Helvetia" hat die Ablehnung des Antrags beantragt, da es sich ihrer Ansicht nach um Suizid oder einen tödlichen Unfall im Zusammenhang mit autoerotiischen Praktiken handelte. Das Bezirksgericht hat den Antrag abgelehnt, da das Ereignis nicht unfreiwillig war. Das Berufungsgericht hat dem Rechtsmittel der Witwe teilweise stattgegeben und die Entschädigung um ein Drittel gekürzt, da X. seinen Tod durch grobe Fahrlässigkeit verursacht habe. Gegen diese Entscheidung hat die Witwe Beschwerde eingelegt.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Hauptbeschwerde und die Anschlussbeschwerde ab. Es ist der Ansicht, dass der Tod von X. als Unfall einzustufen ist, da auch wenn X. sich freiwillig in autoerotiischer Absicht erdrosselt hat, die unerwartete Todesfolge ein von seinem Willen unabhängiges Ereignis darstellt. Somit sind die Versicherungsvoraussetzungen erfüllt.

Allerdings erkennt das Bundesgericht an, dass die grobe Fahrlässigkeit von X. seiner Witwe, die nicht die Erstbegünstigte, sondern die Rechtsnachfolgerin des Verstorbenen ist, entgegengehalten werden kann. Gemäss Art. 14 Abs. 2 VVG kann der Versicherer seine Leistung…