Sachverhalt
Infolge eines Pfändungsbefehls erklärte der Schuldner L., der eine selbstständige Erwerbstätigkeit im Bereich Handel und Finanzen ausübt, dem Betreibungsamt, dass er kein festes Einkommen erziele, sondern lediglich von Provisionen und Darlehen Dritter lebe. Da das Amt keine genauen Unterlagen über das Einkommen des Schuldners erhalten konnte, stützte es sich auf die Steuererklärung 1997/1998, die den Lebensstandard der Familie auf 200'000 Franken pro Jahr festlegte, um das Einkommen des Schuldners auf 300'000 Franken pro Jahr zu schätzen. Daraufhin forderte das Amt den Schuldner auf, 14'000 Franken pro Monat zu überweisen. Auf Beschwerde des Schuldners senkte die untere kantonale Behörde den Betrag auf 7'000 Franken, bevor das kantonale Gericht ihn auf 13'000 Franken festsetzte. Der Schuldner legte Beschwerde gegen diese Entscheidung ein.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Schuldners ab. Es befand, dass in Ermangelung genauer Buchhaltungsunterlagen die Schätzung des Einkommens eines selbstständig Erwerbstätigen anhand von Indizien, insbesondere dem Betrag der pauschalisierten Besteuerung, der seinem Lebensstandard entsprechen soll, erfolgen kann. Obwohl die Pauschalbesteuerung nur eine Möglichkeit ist, brachte der Schuldner keinen Beweis dafür, dass seine tatsächliche Situation von der bei der Pauschalbesteuerung zugrunde gelegten abweicht. Das Gericht sah daher den Betrag von 200'000 Franken pro…