Sachverhalt

Im Rahmen des Konkurses der Gesellschaft T AG hat das Konkursamt Z in die Liste der das Grundstück Nr. 1693 des Grundbuchs von Z belastenden Forderungen eine Reihe von durch Grundpfandrechte gesicherten Forderungen, einschließlich derjenigen von W, sowie die kantonalen und kommunalen Steuern von 1989 bis 1993 und die Kanal- und Gemeindegebühren von 1992 eingetragen. Die mutmaßlichen Beträge der Grundstückgewinnsteuer zugunsten des Kantons Tessin (CHF ...) und der Stadt Z (CHF ...) wurden jedoch in das Versteigerungsprotokoll vom 14. Februar 1994 unter Punkt 8 der Versteigerungsbedingungen aufgenommen, wonach der Ersteigerer sie übernehmen oder bar ohne Anrechnung auf den Versteigerungspreis bezahlen muss. Am 27. Juni 1994 hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Appellationsgerichts des Kantons Tessin auf Antrag von W diese Steuern aus den Versteigerungsbedingungen gestrichen.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Kantons Tessin ab. Nach einer wörtlichen Auslegung von Art. 49 Abs. 1 Bst. b GBV müssen die Forderungen, die dem Ersteigerer ohne Anrechnung auf den Verkaufspreis auferlegt werden können, vor der Versteigerung bestehen. Die Grundstückgewinnsteuer entsteht jedoch erst mit der Versteigerung, wenn ein steuerbarer Gewinn erzielt wird. Folglich gehört diese Steuer nicht zu den in dieser Bestimmung genannten Forderungen und kann daher nicht dem Ersteigerer auferlegt werden.

Das Bundesgericht sieht keinen triftigen Grund, von dieser wörtlichen Auslegung abzuweichen. Obwohl die vom Beschwerdeführer…