Sachverhalt

Der Sohn der Eheleute A. und I. L. verbüßte eine zweijährige Freiheitsstrafe wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz in der kantonalen Strafanstalt Regensdorf. Während eines ihm gewährten Beziehungsurlaubs am 17. und 18. Juli 1975 kehrte er nicht in die Haftanstalt zurück. Anschließend hielt er sich teilweise im Ausland und teilweise in der Wohnung seiner Eltern in Zürich auf. Am 8. August 1976 wurde er in Bern festgenommen. Gegen die Eltern A. und I. L. wurde ein Strafverfahren wegen fortgesetzter Beihilfe eröffnet. A. L. wird vorgeworfen, seinem Sohn durch Bargeldüberweisungen in unbekannter Höhe vom 4. August 1975 bis etwa 14. Juli 1976 den Lebensunterhalt ermöglicht zu haben. Den Eheleuten A. und I. L. wird außerdem vorgeworfen, ihren Sohn in ihrer Zürcher Wohnung vom etwa 16. Juli 1976 bis etwa 7. August 1976 beherbergt, verpflegt und mit Geld versorgt zu haben.

Erwägungen

Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass die Beherbergung eines geflohenen Häftlings mit dem Ziel, ihn der Strafvollstreckung zu entziehen, unter Art. 305 StGB fällt, auch wenn es sich nicht um eine eigentliche "Hehlerei" handelt. Die Tatsache, eine gesuchte Person zu beherbergen und zu versorgen, behindert die Strafverfolgung oder den Strafvollzug in entscheidender Weise. Dies stellt eine wirksame Form der Fluchtbeihilfe dar, die gegenüber anderen Beihilfeformen wie der finanziellen Unterstützung nicht bevorzugt werden kann.

Das Bundesgericht räumt jedoch ein, dass in Ausnahmefällen die vorübergehende Beherbergung eines Flüchtigen ethisch gerechtfertigt und wenig strafbar sein kann, z.B. um eine kriminogene Notlage zu vermeiden und dem Flüchtigen die Möglichkeit zur Reflexion (gegebenenfalls mit Blick auf eine freiwillige Rückkehr) zu geben. Der vorliegende Fall ist jedoch nicht derart, da…