Sachverhalt
Am 23. März 1955 erklärte der Präsident des Bezirksgerichts Porrentruy den Konkurs von Maurice Paratte, der sich für zahlungsunfähig erklärt hatte. Die Konkursliquidation wurde mangels Aktiven nicht eingestellt. Die Konkurseröffnung wurde jedoch nicht wie gesetzlich vorgeschrieben veröffentlicht. Am 18. Dezember 1961 hob der Präsident des Bezirksgerichts Porrentruy den Konkurs auf, da alle Gläubiger befriedigt worden waren oder ihre Forderungen zurückgezogen hatten.
Im Jahr 1952 hatte Paul Despont ein Betreibungsverfahren gegen Maurice Paratte eingeleitet. Trotz des Konkurses wurden Despont in den Jahren 1959 und 1961 zwei Verlustscheine ausgestellt. 1966 betrieb Despont Paratte erneut auf Zahlung des Betrags des Verlustscheins vom 13. Februar 1961. Daraufhin erhob Paratte Klage auf Aufhebung dieser Verlustscheine.
Erwägungen
Gemäss Art. 206 SchKG haben Konkurseröffnung zur Folge, dass die gegen den Schuldner gerichteten Betreibungen von Rechts wegen eingestellt werden. Während der Konkursliquidation dürfen keine neuen Betreibungen eingeleitet werden, ausser in bestimmten Ausnahmen.
Im vorliegenden Fall fallen die Betreibungen von Despont nicht unter diese Ausnahmen. Der einzutreibende Anspruch entstand vor Konkurseröffnung. Es ist unerheblich, dass die…