Sachverhalt
Die Eheleute M.-B. befinden sich seit 1983 in einem Scheidungs- oder Trennungsverfahren. Xaver [M.] wurde aufgefordert, seiner Ehefrau Heidi M.-B. einen monatlichen Unterhaltsbeitrag zu zahlen und die Kosten der ehelichen Wohnung, die sie weiterhin bewohnt, zu übernehmen. Nach seiner vorzeitigen Pensionierung hat Xaver [M.] um eine Reduzierung der monatlichen Beträge gebeten, die er seiner Frau zahlen muss. Das Obergericht des Kantons Zürich hat diesen Beitrag auf 1'500 Franken pro Monat festgelegt. Heidi M.-B. hat das eheliche Haus in K. zweimal gepfändet, um die Unterhaltsbeiträge und Wohnkosten zu erhalten, die ihr Mann seit Januar 1988 nicht mehr bezahlt hat. Heidi M.-B. hat dann Beschwerde gegen diese Pfändung eingelegt und beantragt, stattdessen das bewegliche Vermögen ihres Mannes, insbesondere die Einrichtung seiner Wohnung in P., sein Fahrzeug und seine Bankguthaben aus einer Kapitalauszahlung seiner Pensionskasse, zu pfänden. Der Präsident des Bezirksgerichts Sargans hat die Pfändung der Einrichtung und des Fahrzeugs angeordnet, die Pfändung der Bankguthaben aus der Kapitalauszahlung der Pensionskasse jedoch an letzter Stelle gestellt.Erwägungen
Gemäß ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Kapitalbezüge aus der beruflichen Vorsorge grundsätzlich nur relativ pfändbar im Sinne von Art. 93 SchKG, auch wenn sie bereits ausbezahlt wurden. Dieser soziale Schutz soll dem Schuldner unabhängig von der Form der Vorsorgeleistung (Kapital oder Rente) zugutekommen. Das Bundesgericht hat daher zu Recht entschieden, dass auch Bankguthaben und Wertpapiere aus Kapitalauszahlungen durch Art. 93 SchKG geschützt sind.
Hinsichtlich der Pfändreihenfolge gemäß Art. 95 SchKG hat das Bundesgericht entschieden, dass Forderungen aus einer Kapitalauszahlung, wie Lohnansprüche, nicht zu den gewöhnlichen Forderungen gehören, die vor Liegenschaften gepfändet werden müssen. Daher ist…