Sachverhalt

Herr [M.], wohnhaft im Kanton Schwyz, wurde am 5. und 6. Februar 1996 in der Allgemeinen Abteilung der Privatklinik X in Zürich behandelt. Der Kanton Schwyz hat es abgelehnt, den Kostendifferenzbetrag zwischen den Tarifen dieser Privatklinik und denen eines öffentlichen oder subventionierten Spitals gemäss Art. 41 Abs. 3 KVG zu übernehmen. Herr [M.] und die Klinik X haben gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt.

Erwägungen

Das BGE hat entschieden, dass die Verpflichtung des Wohnkantons, den Kostendifferenzbetrag gemäss Art. 41 Abs. 3 KVG zu übernehmen, nur für Behandlungen in einem öffentlichen oder von der öffentlichen Hand subventionierten Spital besteht. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn der Versicherte in ein privates, nicht öffentliches oder nicht subventioniertes Spital geht. Das BGE sah keine…