Sachverhalt
Der Beschwerdeführer erhielt am 30. November 2007 einen Führerausweis auf Probe. Am 27. Dezember 2007 verursachte er einen Selbstunfall, woraufhin ihm der Führerausweis für zwei Monate entzogen und die Probezeit um ein Jahr verlängert wurde. Am 14. Oktober 2008 verursachte er einen weiteren Selbstunfall mit Sachschaden. Das Departement des Innern des Kantons Solothurn annullierte daraufhin den Führerausweis auf Probe. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass nach der Revision des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) der Führerausweis auf Probe eingeführt wurde, um Neulenker während einer dreijährigen Probezeit zu beobachten, bevor ihnen der unbefristete Führerausweis erteilt wird. Verstöße gegen Verkehrsregeln während der Probezeit führen nicht nur zu Strafsanktionen und Administrativmaßnahmen, sondern erschweren auch die Erlangung des unbefristeten Führerausweises.
Gemäß Art. 15a Abs. 4 SVG verfällt der Führerausweis auf Probe, wenn während der Probezeit eine zweite Widerhandlung begangen wird, die zum Ausweisentzug führt. Unter diese Regelung fallen auch leichte Widerhandlungen im Sinne von Art. 16a Abs. 2 SVG. Eine unterschiedliche Behandlung…