Sachverhalt
Am 21. Februar 1996 hat die I. Zivilabteilung des Bundesgerichts ein Urteil in der Sache [B.] gegen [K.] gefällt. Die Klägerin, Frau [K.], hatte im April 1993 beim Bezirksgericht Zürich Klage gegen den Beklagten, Herrn [B.], eingereicht und die Feststellung und Zahlung von zwei angeblichen Darlehen, im Wert von 63 000 $ US und 111 750 $ US, die dem Beklagten 1982 gewährt worden sein sollen, verlangt. Die Klägerin berief sich auf die örtliche Zuständigkeit des Zürcher Gerichts, da sie annahm, dass Zürich der Erfüllungsort der Verpflichtung sei und der Beklagte seinen Wohnsitz in Rom oder London habe. Der Beklagte bestritt die örtliche Zuständigkeit des Gerichts und bestritt die Existenz der Darlehensverträge.
Das Bezirksgericht wies die Unzuständigkeitseinrede am 17. Februar 1994 ab. Am 2. August 1994 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde des Beklagten ab und bestätigte den erstinstanzlichen Entscheid. Der Beklagte erhob gegen diesen Entscheid Beschwerde in Zivilsachen, die vom Bundesgericht gutgeheissen wurde.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob das Zürcher Gericht wegen des Erfüllungsorts der Verpflichtung zuständig war. Das Lugano-Übereinkommen (LugÜ) sieht vor, dass eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, vor dem Gericht des Staates, in dem die Verpflichtung erfüllt wurde oder erfüllt werden muss, verklagt werden kann.
Das Bundesgericht befand, dass die Zuständigkeit des Gerichts grundsätzlich durch die Natur des streitigen Anspruchs bestimmt wird und dass die Zuständigkeit eines Gerichts nicht von der Frage abhängen kann, ob der Anspruch begründet ist oder nicht. Wenn jedoch die Zuständigkeit des Gerichts von der Existenz einer Vereinbarung über den Erfüllungsort abhängt, muss das Gericht gegebenenfalls Beweis über diesen Punkt erheben.
Das Bundesgericht befand auch, dass die Beweislast bei der klagenden Partei liegt, um die Existenz einer…