Sachverhalt

In dieser Sache wurde das Bundesstrafgericht mit einer Beschwerde gegen ein Urteil befasst, das einen Landwirt freisprach, der beschuldigt wurde, das Verbot, Hanf als Tierfutter zu verwenden, verletzt zu haben. Die wesentlichen Sachverhalte sind wie folgt: - Der Landwirt hat auf seinem Betrieb Hanf produziert, um ihn als Futter für seine eigenen Tiere zu verwenden. - Er wurde vom Staatsanwalt des Kantons Thurgau wegen Verletzung von Art. 48 Abs. 1 Bst. b LMG und Art. 173 Abs. 1 Bst. i zweiter Teil LwG verfolgt. - Das kantonale Gericht sprach den Landwirt frei, da es der Ansicht war, dass das Verbot, Hanf als Futter zu verwenden, nicht galt, wenn der Hanf auf dem Betrieb für den Eigenbedarf des Landwirts produziert wurde.

Erwägungen

Das Bundesstrafgericht hob dieses Urteil auf. Es ist der Ansicht, dass das Verbot, Hanf als Tierfutter zu verwenden, auch dann gilt, wenn der Landwirt Hanf verwendet, den er selbst auf seinem Betrieb produziert hat. Dieses Verbot hat eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Art. 23b Abs. 3 Bst. a der Futtermittelverordnung, die es dem zuständigen Bundesamt erlaubt, Bestimmungen über die Herstellung…