Sachverhalt
Die Gesellschaft X. (Beklagte, Beschwerdeführerin) schloss am 22. Februar 2006 mit der A.Y. AG (Klägerin 1, Beschwerdegegnerin 1) und der B.Y. Inc. (Klägerin 2, Beschwerdegegnerin 2) einen Patentlizenzvertrag ab. Am 30. Juli 2010 kündigte X. den Vertrag in Bezug auf ein bestimmtes US-Patent. Die Klägerinnen bestritten die Gültigkeit dieser Kündigung. Am 8. August 2011 leiteten A.Y. AG und B.Y. Inc. ein Schiedsverfahren nach den Bestimmungen der Internationalen Handelskammer (ICC) ein, um X. zur Zahlung von Schadenersatz und zur Unterlassung der Produktion sowie des Vertriebs patentverletzender Produkte zu verpflichten. X. bestritt die Zuständigkeit des Schiedsgerichts.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Beklagten gegen den Zwischenentscheid des ICC-Schiedsgerichts ab, in dem dieses seine Zuständigkeit bejaht hatte. Das Bundesgericht führte aus, dass die Auslegung der Schiedsklausel nach dem Vertrauensprinzip ergibt, dass die Parteien eine umfassende Zuständigkeit des Schiedsgerichts vereinbart haben. Die Schiedsklausel erfasst auch Streitigkeiten über die Beendigung…