Sachverhalt
Am 15. Oktober 2007 ersuchte X. die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK), gewisse von ihr angebotene Pokerturniere als Geschicklichkeitsspiele zu qualifizieren, was die ESBK am 6. Dezember 2007 tat. Hiergegen gelangten der Schweizer Casino Verband (SCV) und die Casino Zürichsee AG an das Bundesverwaltungsgericht, welches am 30. Juni 2009 die Beschwerde abwies. Das Bundesgericht heisst die vom SCV eingereichte Beschwerde gut, hebt das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf und weist das Gesuch von X. ab.Erwägungen
Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die von den Vorinstanzen als überwiegend durch Geschicklichkeit geprägt beurteilten "Texas Hold'em"-Pokerturniere als Glücksspiele zu qualifizieren sind, die nur in konzessionierten Spielbanken angeboten werden dürfen. Die Spielbankenkommission ist zwar befugt, die Unterstellung von Aktivitäten unter das Spielbankengesetz zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob ein Spiel als Glücksspiel oder Geschicklichkeitsspiel zu qualifizieren ist. Allerdings muss sie dabei den Sinn und Zweck des Spielbankengesetzes berücksichtigen, wonach das Glücksspiel um Geld oder andere vermögenswerte Vorteile insgesamt erfasst und auf die konzessionierten Spielbanken konzentriert werden soll.
Das Bundesgericht erachtet, dass bei "Texas Hold'em"-Pokerturnieren der Zufall das Geschick überwiegt, da der Ausgang massgeblich von der Verteilung der Karten und dem auf nur beschränkten Kenntnissen beruhenden Setzverhalten der Spieler abhängt. Zwar können Kenntnisse und Fertigkeiten des Spielers den Ausgang…