Sachverhalt
Der 1932 geborene M.B., Staatsangehöriger des ehemaligen Jugoslawien, arbeitete in den Jahren 1971 bis 1975 und ab 1978 als saisonbeschäftigter Bauarbeiter in der Schweiz und entrichtete in dieser Zeit Beiträge an die schweizerische Sozialversicherung. Am 4. Juli 1985 erlitt er beim Anheben einer Last einen plötzlich einschiessenden Rückenschmerz, woraufhin eine schwere Spondylarthrose L 4/5 diagnostiziert wurde. Am 3. August 1985 musste er sich einer Laminektomie unterziehen. Am 16. August 1985 meldete sich M.B. bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Invalidenversicherungs-Kommission kam am 13. März 1986 zum Schluss, dass M.B. vollständig invalid sei und ab 1. Juli 1986 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Am 18. März 1986 teilte die Fremdenpolizei des Kantons Nidwalden der Invalidenversicherungs-Kommission mit, M.B. sei nach Jugoslawien abgereist. Mit Verfügung vom 28. April 1987 verneinte die Schweizerische Ausgleichskasse den Anspruch auf eine Invalidenrente, da M.B. bei Eintritt des Versicherungsfalles am 3. Juli 1986 nicht versichert gewesen sei.Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht führt aus, dass M.B. im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles am 1. Juli 1986 in der Schweiz weder Wohnsitz hatte noch hier erwerbstätig war, womit die Versicherteneigenschaft unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 1 IVG und Art. 1 Abs. 1 lit. a und b AHVG entfällt. Zudem hat M.B. nach seiner Rückkehr nach Jugoslawien trotz Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit keine Beiträge an die jugoslawische Alters- und Invalidenversicherung bezahlt, sodass auch die Versicherteneigenschaft gestützt auf Art. 8 lit. b des Abkommens verneint wurde.Das Gericht stellt jedoch fest, dass unter Umständen vom Erfordernis des tatsächlichen Aufenthalts in der Schweiz abgesehen werden kann, wenn ein ausländischer…