Sachverhalt
Der aus Palästina stammende X. reiste 1996 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl, was abgelehnt wurde. Er wurde 1998 und 2000 wegen Betäubungsmitteldelikten verurteilt und verbüsste die Strafen weitgehend. 2007 heiratete er die in der Schweiz niedergelassene spanische Staatsangehörige Y. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies X.s Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehefrau ab. Die Beschwerdeführer machten geltend, X. habe einen Anspruch auf Familiennachzug gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen.Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass für den Familiennachzug gemäss dem Freizügigkeitsabkommen nicht mehr vorausgesetzt wird, dass sich der Drittstaatsangehörige bereits rechtmässig in der Schweiz oder einem anderen Vertragsstaat aufgehalten haben muss. Um eine parallele Rechtslage zwischen der EU und der Schweiz zu gewährleisten, passt das Bundesgericht seine Rechtsprechung an das Urteil des EuGH in der Sache Metock an. Weiter prüft das Bundesgericht, ob die Voraussetzungen für eine Beschränkung der…