Sachverhalt

Der Streit betrifft [P.] gegen die ALPINA Versicherungen und das Versicherungsgericht des Kantons Zürich. [P.] beantragt die Anerkennung seiner Erkrankung der rechten Schulter als Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG. Das kantonale Gericht hat seinen Antrag abgelehnt, da die Krankheit nicht ausschließlich oder ganz überwiegend während des Zeitraums entstanden ist, in dem [P.] nach dem am 1. Januar 1984 in Kraft getretenen UVG freiwillig versichert war, sondern über einen Zeitraum von 24 Jahren. Das Bundesgericht prüft, ob die vor dem 1. Januar 1984 ausgeübte berufliche Tätigkeit berücksichtigt werden muss, um zu bestimmen, ob die Krankheit ausschließlich oder ganz überwiegend durch die berufliche Tätigkeit verursacht wurde.

Erwägungen

Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass Art. 9 UVG keine zeitliche Begrenzung für die Berücksichtigung der beruflichen Tätigkeit enthält. Daher muss für die Beurteilung des Kausalzusammenhangs zwischen der beruflichen Tätigkeit und dem Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG die gesamte berufliche Tätigkeit, einschließlich der vor dem 1. Januar 1984 ausgeübten, berücksichtigt werden.

Eine solche zeitliche Begrenzung wäre nicht gerechtfertigt, da sie die Anerkennung von Berufskrankheiten im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG in den meisten Fällen praktisch unmöglich machen würde. Außerdem wäre dies dem Ziel dieser Bestimmung zuwider, die durch die berufliche Tätigkeit verursachten, aber nicht in der vom Bundesrat erstellten Liste aufgeführten Krankheiten abzudecken.

Schließlich wäre…