Sachverhalt
A.X. und B.X. waren zu gleichen Teilen Miteigentümer der Liegenschaft N. Sie haben diese Liegenschaft als Ganzes am 17. Juli 2003 durch einen öffentlichen Kaufvertrag an [Y.] und [Z.] für einen Preis von 820'000 CHF verkauft. Der Eigentumsübergang wurde am 12. Dezember 2003 im Grundbuch eingetragen. Die Bank S. SA hat einen Teilbetrag von 656'000 CHF bezahlt, aber der Restbetrag von 164'000 CHF ist zwischen den Parteien umstritten. A.X. und B.X. haben jeweils ein Betreibungsverfahren gegen [Y.] und [Z.] über je 82'000 CHF eingeleitet. Die Käufer haben Rechtsöffnungsklagen gegen diese Betreibungen erhoben. Das Bezirksgericht hat die Rechtsöffnungsklagen gutgeheissen. Die Verkäufer haben gegen diesen Entscheid Berufung eingelegt, die vom Kantonsgericht abgewiesen wurde. Die Verkäufer A.X. und B.X. haben daraufhin Beschwerde in Zivilsachen beim BGE erhoben.Erwägungen
Der BGE ist der Ansicht, dass entgegen der Auffassung der Vorinstanzen A.X. und B.X. einzeln zur Geltendmachung der Hälfte der Kaufpreisforderung legitimiert sind. Auch wenn die Liegenschaft als Ganzes verkauft wurde, waren die Verkäufer lediglich Teilgläubiger und nicht Gesamtgläubiger. Ihre Stellung als Miteigentümer zu gleichen Teilen bedeutet, dass sie jeweils Inhaber eines Teils der Kaufpreisforderung sind, die sie unabhängig…