Sachverhalt
Der Kanton Graubünden als Bauherr und Eigentümer hat ein für den Betrieb der Nationalstraße N 13 erforderliches Fernmeldekabel (nachfolgend "NT-Kabel") verlegen lassen. Dieses Schwachstromkabel verläuft auf bestimmten Strecken parallel zur 380-kV-Hochspannungsleitung Soazza-Sils der Elektrizitäts-Gesellschaft Laufenburg AG. An einigen Stellen kreuzen sich das NT-Kabel und die Hochspannungsleitung. Der Kanton Graubünden hat beantragt, dass die Elektrizitäts-Gesellschaft Laufenburg AG verpflichtet wird, zwei Drittel der Mehrkosten für Schutzmaßnahmen gegen den induktiven Einfluss der Hochspannungsleitung auf das NT-Kabel, insgesamt 155'908 Schweizer Franken, zu tragen.Erwägungen
Das Bundesgericht hat entschieden, dass in diesem Fall Art. 45 NSG und nicht Art. 17 EleG anwendbar ist. Gemäß Art. 45 NSG müssen die Kosten aller Maßnahmen, die erforderlich sind, um eine Beeinträchtigung bestehender Anlagen, wie Stromleitungen, durch eine neue Nationalstraße zu beheben, von der neuen Anlage, hier der Nationalstraße, getragen werden.
Das Gericht hat entschieden, dass diese Prioritätsregel des Art. 45 NSG allgemein anzuwenden ist, auch wenn es eine bestehende Anlage (die Hochspannungsleitung) ist, die eine neue Anlage (das NT-Kabel der…