Sachverhalt
Die Witwe Ilse Schoeller hat von der Fides Treuhand-Vereinigung, die den Nachlass ihres verstorbenen Ehemanns verwaltet, verlangt, ihr oder ihrem bevollmächtigten Vertreter Einsicht in die Akten zur Vermögensverwaltung ihres Mannes vor seinem Tod sowie in die Akten zur Nachlassverwaltung seit seinem Tod zu gewähren. Die Fides hat dies abgelehnt. Nach mehreren Rechtsmitteln hat das Kassationsgericht des Kantons Zürich die Fides schließlich angewiesen, Frau Schoeller oder ihrem bevollmächtigten Vertreter Einsicht zu gewähren in:- sämtliche Akten zur Vermögensverwaltung und zu den Angelegenheiten von H.-R. Schoeller bis zu seinem Tod, die Informationen über Änderungen des Vermögenswerts oder der Vermögenszusammensetzung enthalten,
- sämtliche Akten zur Vermögensverwaltung und zu den Angelegenheiten des Nachlasses seit dem Tod von H.-R. Schoeller.
Erwägungen
Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass das Recht von Frau Schoeller auf Einsichtnahme in die Akten zur Nachlassverwaltung seit dem Tod ihres Mannes dem materiellen Recht, insbesondere den Rechten des Erben gemäß Art. 607 Abs. 3…