Sachverhalt
Albert Keller wollte Schweine von Theodor Mathis kaufen. Am 7. Januar 1959 verkaufte Mathis 60 Schweine an Keller für einen Preis von 8'323 CHF, wobei er Barzahlung verlangte. Keller versprach, innerhalb von zwei bis drei Tagen per Banküberweisung zu bezahlen. Bevor Keller bezahlte, kaufte Franz Peter, der behauptete, eine Forderung von 12'608 CHF gegen Mathis zu haben, die Schweine zu einem höheren Preis von Keller zurück. Peter trat dann seine Forderung gegen Mathis an Keller ab, damit dieser sie mit seiner Schuld gegenüber Mathis verrechnen konnte. Mathis verklagte daraufhin Keller auf Zahlung des Schweinepreises. Keller weigerte sich zu zahlen und berief sich auf die Verrechnung mit der von Peter abgetretenen Forderung. Das kantonale Gericht gab Mathis Recht. Keller legte Berufung ein.Erwägungen
Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass der Beklagte Keller auf die Verrechnung verzichtet hat, indem er eine Zahlung innerhalb von zwei bis drei Tagen versprach. Obwohl er zum Zeitpunkt dieses Versprechens von der Forderung von Peter noch nichts wusste, geht das Bundesgericht davon aus, dass Keller wissen musste, dass Mathis Barzahlung…