Sachverhalt

Diese Entscheidung betrifft die Nichtigkeitsbeschwerde einer Demonstrantin, die wegen Teilnahme an einer öffentlichen Versammlung verurteilt wurde, bei der Steine und andere Gegenstände gegen Polizeibeamte und gegen die Oper Zürich geworfen wurden. Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung der Demonstrantin sowohl wegen Aufruhr (Art. 260 StGB) als auch wegen Gewalt oder Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 2 StGB). Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass ein idealer Tatmehrheit zwischen diesen beiden Straftaten vorliegt, wenn die Gewalttaten sowohl gegen die Polizei als auch gegen andere Güter, wie in diesem Fall die Oper, gerichtet sind.

Erwägungen

Das Bundesgericht erklärt, dass das Steinwerfen gegen die Oper nicht unter die "Gewalt gegen Personen oder Sachen" gemäß Art. 285 Ziff. 2 Abs. 2 StGB fällt, da diese Handlungen nicht gegen die öffentliche Behörde gerichtet waren, sondern einen gewalttätigen Ausdruck des Protests gegen die Oper darstellten. Dagegen erfüllen die Steinwürfe gegen die Polizeibeamten das Kriterium der "Gewalt gegen Personen" gemäß Art. 285 Ziff. 1 StGB. Somit wird die Teilnehmerin wegen…