Sachverhalt
Die [Y. AG] ist eine ausländische Unternehmung, die im Rahmen eines öffentlichen Ausschreibungsverfahrens mit Bauarbeiten für eine Transitgasleitung in der Schweiz beauftragt wurde. Die Paritätische Berufskommission Bauhauptgewerbe Kanton Luzern stellte fest, dass die [Y. AG] gegen Bestimmungen des Landesmantelvertrags für das Bauhauptgewerbe 1998-2000 (LMV 2000) verstossen und eine Konventionalstrafe zu bezahlen habe. Die [Y. AG] erhob dagegen Klage mit dem Begehren, dass sie dem LMV 2000 nicht unterstehe.
Das Obergericht des Kantons Luzern gab der Klage der [Y. AG] statt, da es an einem direkten Konkurrenzverhältnis zwischen der [Y. AG] und schweizerischen Unternehmen fehle. Gegen dieses Urteil erhob die Paritätische Berufskommission Beschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass ein Betrieb, der eine auf dem einheimischen Markt konkurrenzlose Tätigkeit anbietet, mit Bezug auf diese Tätigkeit keinem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag (GAV) unterstehen muss, da ein unlauterer Wettbewerbsvorteil in diesem Fall nicht erlangt werden kann. Führt das Unternehmen jedoch neben der konkurrenzlosen Spezialtätigkeit auch Arbeiten aus, die von anderen Unternehmen angeboten werden, ist eine Konkurrenzsituation zu bejahen. In diesem Fall sind die allgemeinen Grundsätze für die Unterstellung unter…