Sachverhalt
Am 24. Juni 1997 haben die im Kanton Zürich wohnhaften Beschwerdeführer dem Handelsregister Zürich verschiedene gesellschaftsrechtliche Vorgänge zur Eintragung angemeldet. In drei Schreiben vom 18. und 23. September 1997 teilte das Handelsregister den Gesellschaften mit, dass die Eintragungen aufgrund verschiedener in den Schreiben beschriebener Mängel vorläufig ausgesetzt seien, und forderte sie auf, die erforderlichen Unterlagen zur Behebung dieser Mängel beizubringen. Mit Beschwerde vom 2. Oktober 1997 beantragten die Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, die Eintragung der beantragten Registrierungen im Handelsregister anzuordnen, hilfsweise die Beschwerde an die Justizdirektion des Kantons Zürich zur Sachprüfung weiterzuleiten und eine anfechtbare Zwischenverfügung über die Unzuständigkeit zu erlassen. Mit Entscheid vom 24. Oktober 1997 trat das Verwaltungsgericht (3. Kammer) mangels Erschöpfung des Rechtswegs nicht auf die Sache ein und verwies die Angelegenheit an die Justizdirektion des Kantons Zürich zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens in Handelsregistersachen.Erwägungen
Gemäss Art. 98a des Gerichtsorganisationsgesetzes sind die Kantone nun verpflichtet, auch im Bereich des Handelsregisters einen gerichtlichen Rechtsschutz vorzusehen. Eine kantonale Regelung, die in diesem Bereich eine Verwaltungsaufsicht mit anschliessender gerichtlicher…